Satzung
des PferdeSportVereins
„Pferdehof am Wälze-Bach“ e.V.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der PferdeSportVerein „Pferdehof am Wälze-Bach“ e.V.
mit dem Sitz in 34537 Bad Wildungen OT Braunau ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Fritzlar eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Frankenberg-Eder und durch den KRV Korbach Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1) Die Förderung des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
2) Die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Kinder und Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren, Voltigieren und der Pflege des Sports;
3) die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
4) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
5) die Förderung des Tierschutzes insbesondere bei der Haltung, Versorgung und im Umgang mit Pferden;
6) die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
7) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
8) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
9) die Förderung von Reiten als Gesundheitssport;
10) Die Förderung des Brauchtums
11) Die Förderung des Gesundheitswesens
12) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Vergütung
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26 EStG und §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Zahlungen pauschaler Aufwandsentschädigungen, sowie Tätigkeitsvergütungen gegenüber Personen, die für den Verein tätig sind, sind zulässig. Für die Entscheidung über Vertragsart, Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB Zuständig. Der Vorstand wird von §181 BGB welcher das Verbot des Insichgeschäfts, sowie der Mehrfachvertretung regelt, befreit.
§ 4
Mitgliedschaft
§ 4a
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand nach § 26 BGB entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Soweit der Verein Angebote in Form von Kursen anbietet, werden die Kursteilnehmer, soweit sie noch nicht Vereinsmitglieder sind, durch ordnungsgemäße Anmeldung und Zahlung eines besonderen Mitgliedsbeitrages, zu Kurzzeitmitgliedern des Vereins. Die Kurzzeitmitgliedschaft endet automatisch nach Beendigung des Kurses oder Abschluss des Kursangebotes. Während der Kurzzeitmitgliedschaft haben die Kurzzeitmitglieder die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der ordentlichen sonstigen Vereinsmitglieder.
3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4. Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Näheres Hierzu regelt die „Ehrenordnung“, welche kein Bestandteil der Satzung ist.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Richtlinien und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN, diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 4b
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
2. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
3. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
4. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
5. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deut-schen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
6. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 4c
Gliederung
Der Verein besteht aus
1. Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Fördermitgliedern
§ 4d
Mitgliedschaftsrechte
1. Alle Mitgliedergruppen sind berechtigt ab Volljährigkeit an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
2. Jugendmitglieder besitzen bis zu 18 Jahren in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleiteten Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedes Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seine Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerden an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen (bis zur Erfüllung), wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt.
§ 4e
Pflichten der Mitglieder
1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
2. Den Anordnungen des Vorstandes und der ihm bestellten Organe in allen Vereins- und Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
3. Die Beiträge pünktlich zu zahlen.
4.Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Dieses unaufgefordert, vollständig und unversehrt bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.
5. Beschlossene Arbeitsleistungen zu erbringen.
§ 4f
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, die Kündigung ist zum Halbjahresschluss mit einer Frist von einem Monat zulässig.
3. durch Ausschluss, ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
• gegen § 4b (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
• seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt bzw. sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nichterfüllt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossene Mitglieder können keine neue Mitgliedschaft im Verein beantragen.
§ 4g
Strafen
1. Zur Ahnung von leichten Vergehen, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße
d) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden
e) Ausschluss am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
f) Ausschluss aus dem Verein
2. durch den Vorstand bei
a) groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
b) wegen Nichtbeachtens von Beschlüssen, Richtlinien, Ordnungen des Vereins, sowie Anordnungen der Vereinsorgane.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
d) wegen Unterlassen oder Handlung, die sich gegen den Verein, seine Zwecke, Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung erhoben werden. Der Höchstbeitrag der Umlagen liegt beim zweifachen Jahresbeitrag.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Aufnahmegebühren sind mit dem ersten Beitrag fällig. Die Beiträge sind zum 1. eines jeden Monats bzw. bei halbjährlichem Zahlungswunsch zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres fällig, ausschlaggebend ist die Vertragsvereinbarung. Beiträge für Kurzzeitmitgliedschaften sind in der Regel sofort und im gesamten Umfang im Voraus fällig. In Ausnahmefällen kann eine Abweichung der Fälligkeit durch den Vorstand beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Die Höhe der Beiträge wird in der Betragsordnung festgehalten, welche kein Bestandteil der Satzung ist.
4. Es können für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.
5. Es können zusätzliche abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die Höhe, Erhebung und Fälligkeit dieser Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.
6. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder und Mitgliedergruppen eine Beitragsermäßigung gewähren. Das gilt insbesondere für Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben oder sich aktiv engagieren. Gerät ein Mitglied vorübergehend in eine wirtschaftliche Notsituation, kann der Vorstand auf Antrag die Beitragszahlung bis zu einem Jahr stunden. Auf Beschluss können besonders bedürftige Personen (-gruppen) beitragsfrei gestellt werden.
7. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand nach § 26 BGB
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich ab dem 15. Aprli statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn diese nach dem Minderheitsbegehren von 1/3 der Gesamtmitglieder schriftlich beantragt wird, oder das Vereinsinteresse dies erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Aushang der Einladung im Reiterstübchen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zum 25.März des Versammlungsjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl von zwei Kassenprüfern,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Umlagen,
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
• die Vorsitzende, in Person von Frau Susanne Matthäi
• der/die stellvertretende Vorsitzende,
• bis zu zwei weitere Mitglieder.
3. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und dem Stellvertreter, sowie bis zu zwei weiteren Personen. Die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand, ausgenommen die Vorsitzende, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Frau Susanne Matthäi bleibt in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende solange im Amt, bis sie dieses von ihrer Seite zur Verfügung stellt. Eine Satzungsänderung diesbezüglich ist mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, kann der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vervollständigen.
5. Der Vorstand ist mit der Anzahl der erschienenen Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die ihres Stellvertreters.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches von den Anwesenden zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Dabei dürfen der Zweck oder die Aufgaben des Vereins nach dieser Satzung nicht geändert werden. Die Änderungen müssen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
§ 10
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Übereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand festzustellen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§ 11
Abteilungen
1. Abteilungen werden durch Beschluss des Vorstandes gebildet und geschlossen.
2. Die aktiven Mitglieder werden in ihren Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst.
3. Die Leitung und Verwaltung obliegt dem Vorstand.
§ 12
Ordnungen und Richtlinien
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen und Richtlinien ist der Vorstand zuständig.
§13
Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten
c) Sperrung der Daten, sofern damit nicht der Beitragseinzug gefährdet wird
d) Löschung seiner Datennach Ausscheiden aus dem Verein
Entsprechende Ersuchen oder Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten entstandenen Fotos und ihrem Namen in Print- und elektronischen Medien zu. Ebenso erklären sie sich damit einverstanden, bei Überlassung ihrer E-Mail-Anschrift diese für Informationen durch den Verein nutzen zu lassen. Bei minderjährigen Mitgliedern wird für die Veröffentlichung von Fotos und dem Namen die Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter/-s eingeholt.
§ 14
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen nach einer Sperrfrist von zwei Jahren einem von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck zu. Liquidatoren sind die Vorsitzende und der Stellvertreter.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.08.2018 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Vorherige Fassungen verlieren dann ihre Gültigkeit.